Satzung

A. ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 26.03.1999 gegründete Verein führt den Namen „VilleTaucher e.V.“ (nachfolgend Verein genannt).
  2. Er hat seinen Sitz in 50321 Brühl und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der VR-Nr. 701161 am 28.04.1999 eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem Verband Deutscher Sporttaucher e.V., dem Tauchsportverband NRW e.V., dem KreisSportBund Rhein-Erft e.V. und dem StadtSportVerband Brühl e.V. an. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen als für sich und seine Mitglieder verbindlich an.

§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, insbesondere des Tauchsports.
  2. Eine Änderung des Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Landessportverband NRW, dem Landestauchsportverband NRW, dem VDST e.V. sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Bereichen des Freizeit- und Leistungssports,
    • Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege,
    • Aus- und Fortbildung von Sporttauchern, Übungsleitern und Tauchlehrern,
    • Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Tauchsportaktivitäten,
    • Förderung von Natur- und Umweltschutz am und im Wasser.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel und alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  8. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich und religiös neutral. Er bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Lebensordnung und zum Grundgesetz. Er setzt sich für Mitbestimmung, Mitverantwortung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit ein. Er verurteilt jegliche Form der Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

§ 4 Vereinsämter

  1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Aufwandsentschädigungen gewährt werden. § 3 Ziff. 6 dieser Satzung ist zu beachten.

B. MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN

§ 5 Mitglieder

  1. Der Verein unterscheidet:
    - ordentliche Mitglieder
    - außerordentliche Mitglieder
    - verdiente Mitglieder
  2. Außerordentliche Mitglieder sind:
    - Jugendliche
    - Gastmitglieder
    - inaktive Mitglieder
    - Ehrenmitglieder
  3. Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 5 der Geschäftsordnung.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die Interesse am Tauchsport hat.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar.
  5. Mit der Mitteilung der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
  6. Mit der Aufnahme werden die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig.
  7. Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen vor dem 31.12. des laufenden Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.
  3. Der Ausschluss gem. §4 der Geschäftsordnung oder ein befristetes Teilnahmeverbot gem. §3 der Geschäftsordnung kann nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
  4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Halb- oder Geschäftsjahres.
  5. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein unaufgefordert zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.
  6. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beträge o. ä..

§ 8 Beiträge

  1. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder bezahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen setzt die Mitgliedsversammlung fest.
  3. Die Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann diese Entscheidungen in Frage stellen und neu darüber abstimmen.
  4. Der Verein ist berechtigt, Rücklastschriftgebühren zu erheben und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
  5. Von Mitgliedern die kein SEPA-Mandat erteilen, wird ein Entgelt für Rechnungsstellung gefordert.
  6. Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen. Bei Neueintritt sind Beträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
  7. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, befinden sich ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Für die Dauer des Beitragsrückstandes ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Nichtzahlung des Beitrags trotz Mahnung nach Ablauf der Mahnfrist.
  8. Der geschäftsführende Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
  9. Näheres regelt die Gebührenordnung.

§ 9 Haftung

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlichen Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

C. ORGANE DES VEREINS

§ 10 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Jugendvorstand
- der Gesamtvorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen. Sie findet im ersten Quartal des Jahres statt (Jahreshauptversammlung). Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Die genaue Tagesordnung wird 14 Tage vor der Versammlung versendet.
  4. Anträge können von den Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen spätestens 16 Tage vor dem Versammlungstermin dem geschäftsführenden Vorstand zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kann keine Mehrheit erzielt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
  7. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
  8. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des Vereins.
  9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Jede Mitgliederversammlung zu der form- und fristgerecht eingeladen wird, ist beschlussfähig. Dies ist zu Beginn der Sitzung vom Sitzungsleiter festzustellen und im Protokoll zu vermerken.
  10. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  11. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  12. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Ladungsfrist ist auf 2 Wochen verkürzt.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Geschäftsführer und dem 1. und 2. Kassierer. Alle sind alleinvertretungsberechtigt.
  2. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 1. oder 2 Geschäftsführer (in dieser Reihenfolge) nur im Falle der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden, der Kassierer nur im Falle der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden, sowie des 1. und 2. Geschäftsführers zur Vertretung berechtigt ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit teilzunehmen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Die Mitgliederversammlung wählt dann einen Nachfolger bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen.
  7. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 13 Gesamtvorstand

  1. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Gesamtvorstand gebildet. Er besteht mindestens aus:
    - dem Vorstand (§ 12)
    - dem Schriftführer
    - dem Sportwart / Tauchlehrervertreter und Übungsleitervertreter
    - Jugendvorstand
    - Gerätewart
    - Kompressorwart.
    Er kann bei Bedarf um weitere Mitglieder für spezielle Aufgaben erweitert werden.
  2. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes dies beantragen.
  3. Der Gesamtvorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Über Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für 2 Jahre gewählt.
  7. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen. Die Mitgliederversammlung wählt dann einen Nachfolger bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl.

§ 14 Geschäftsordnung

Der Vorstand und der Gesamtvorstand können sich selbst eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins.
  2. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
  3. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

§ 16 Ordnungen

  1. Der Verein kann sich weitere Ordnungen geben.
  2. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen; einzig die Jugendordnung ist von einer Jugendversammlung zu beschließen. Sie wird von der Mitgliederversammlung genehmigt.
  3. Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen.

D. SCHLUßBESTIMMUNG

§ 17 Haftpflicht

Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Tauch-, Wettkampf-, Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb leicht fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste - auch in den Räumen des Vereins - haftet der Verein gegenüber den Mitgliedern nicht.

§ 18 Sportunfälle

Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche über den VDST e.V. der Versicherung gemeldet werden müssen. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Fall sind auch alle anderen Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren, stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen. § 11 der Satzung ist zu beachten.
  3. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzusehen.
  4. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 74 ff. BGB.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tauchsports.
  6. Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister Köln anzumelden.

§ 20 Datenschutz

  1. zur Erfüllung der Vereinszwecke werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
    Der Vorstand stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff Dritter und Missbrauch geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf die Daten haben.
  2. Jedes Mitglied als natürliche Person hat das Recht auf
    - Auskunft der zu seiner Person gespeicherten Daten,
    - Berichtigung unrichtiger Daten,
    - Löschung unberechtigt gespeicherter Daten,
    - Sperrung berechtigt gespeicherter Daten, soweit diese nicht weiterverarbeitet oder genutzt werden dürfen.
  3. Allen Organmitgliedern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt und zu anderen, als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Näheres regelt die Datenschutzordnung.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 06.09.2019 beschlossen.
Die früheren Satzungen verlieren Ihre Gültigkeit.

 

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