Geschäftsordnung

(Stand 02.09.2016)

§ 1 Rechte der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsordnungen und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  2. Die ordentlichen Mitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie allein haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  3. Bei der Wahl des Jugendwarts steht das Wahl- und Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
  4. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen.
  5. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines außerordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Beitragsleistung befreit.
  6. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein Mitglied, bei besonderen Umständen, insbesondere bei längerer Abwesenheit vom Wohnort, das Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren.

§ 2 Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Tauchfahrten und in Schwimmbädern. Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

§ 3 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
    • schriftliche Ermahnung
    • schriftlicher Verweis
    • angemessene Geldstrafe
    • zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
  2. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief zu übermitteln.

§ 4 Ausschluss

  1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmenberechtigten Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    Solche wichtigen Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    • grobe oder beharrliche Verstöße des Mitglieds gegen die Satzung, Vereinsordnungen oder Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
    • erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung
    • schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
    • unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
  2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied rechtzeitig Gelegenheit zur schriftlichen odermündlichen Äußerung zu geben.
  3. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied vom Vorstand mit genauer Begründung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 5 Ehrungen

  1. Für besondere Verdienste um den Verein und den Tauchsport im Allgemeinen kann die Eigenschaft als Ehrenmitglied verliehen werden.
  2. Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  3. Der Verein kann sich eine Ehrenordnung geben.

§ 6 Umlage

  1. Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, die Erhebung einer Umlage in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen beschließen.
  2. Die Höhe bzw. der Wert der Umlage ist auf maximal EUR 50,- / Jahr beschränkt. Alle ordentlichen Mitglieder haben die volle Höhe, die außerordentlichen Mitglieder 50% der Umlage zu bezahlen.
  3. §8 der Satzung gilt entsprechend.

§ 7 Ausgaben

  1. Rechtshandlungen von Vorstandsmitgliedern, die den Verein zu Leistungen von mehr als EUR 50,- verpflichten sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
  2. Rechtshandlungen des Vorstands, die den Verein zu Leistungen von mehr als EUR 1.500,- verpflichten sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 8 Inhalt der Tagesordnung

  1. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    • Bericht des Vorstandes
    • Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahlen (soweit erforderlich)
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder
    • Sonstiges
  3. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern beschließt, dass der Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Beitrags- oder Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

 

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