Ausbilderordnung

(Stand: 27.01.2019)

1. Präambel

Die Ausbildung von Sporttauchern ist eine unverzichtbare Säule des Vereins, denn Ausbildung ist die Basis für eine aktive Teilnahme am Vereinsleben, fördert die Sicherheit bei der Ausübung des Tauchsports und steigert den Zusammenhalt der Mitglieder.

Als Ausbilder werden in dieser Ordnung die Tauchlehrer und die Trainer mit entsprechender Qualifikation bezeichnet.

Die Ausbilder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus und erbringen damit für den Verein zentrale Leistungen bei einem hohen zeitlichen Engagement. Die damit verbundenen materiellen Aufwände z.B. für Fahrtkosten, Eintritte, Ausrüstungsnutzung seitens der Ausbilder müssen hierbei angemessen erstattet werden.

Darüber hinaus ist es im Sinne des Vereins, dass die Ausbilder für ihre Tätigkeit dauerhaft und angemessen weitergebildet werden.

Ziel dieser Ordnung ist daher eine klare, nachvollziehbare Regelung der notwendigen Leistungen des Vereins für die materiellen Aufwände sowie die Weiterbildung der Ausbilder.

2. Regelungen zur Weiterbildung der Ausbilder

  1. Die Weiterbildung der Ausbilder erfolgt im Gegenzug zu den von ihnen geleisteten Ausbildungsmaßnahmen für den Verein.
  2. Analog zu den für Fortbildungsmaßnahmen gewährten „ÜL-Stunden“ werden durch Ausbildungsmaßnahmen Punkte gesammelt, die in gleichem Umfang in Weiterbildungen investiert werden können. Im Rahmen der gesammelten Ausbildungspunkte werden die Kosten für die Weiterbildungen dabei durch den Verein übernommen.
  3. Als Ausbildungsmaßnahmen gelten die folgenden Tätigkeiten:
    • Prüfungstauchgänge oder Anfängerausbildung im Schwimmbad (0,5 Punkte pro TG / Einheit)
    • Abgeschlossene KTSA und DTSA */**/*** Theoriekurse (4 Punkte)
    • Abgeschlossene AK-/SK-Kurse oder DTSA Nitrox * (1 Punkt pro Teilnehmer für den organisierenden TL, 0,5 Punkte für jeden unterstützenden Ausbilder)
    • HLW-Kurse (halbtägig) (0,5 Punkte pro Teilnehmer)
    • Training/Kindertraining (0,5 Punkte pro Einheit)
    • Schnuppertauchen (1 Punkt pro Einheit)
    • Ausflug/Feiern mit Kindern/Jugendlichen (2 Punkte pro Teilnehmer für den Organisator, 1 Punkt für jeden unterstützenden Ausbilder)
    • Sonstige Kurse oder Veranstaltungen nach Rücksprache mit dem Ausbildungsleiter
  4. Im Rahmen des Gebots der Verhältnismäßigkeit wird je ÜL-Stunde mit einem Betrag von 10,00 Euro gerechnet.
  5. Es ist möglich, dennoch teurere Fortbildungsmaßnahmen zu belegen, wenn im Gegenzug für andere Weiterbildungen geringere Gebühren anfallen. Der aufgeführte maximale Preis pro Fortbildungsstunde ist also als Durchschnittswert für den einzelnen Ausbilder zu sehen.
  6. Die Ausbilder melden die gesammelten Punkte zum Jahresende an den Ausbildungsleiter. Die Punkte werden dem jeweiligen Ausbilder in Form eines Guthabens auf ein Konto gutgeschrieben. Für jede gebuchte Fortbildung werden wiederum Punkte in entsprechender Höhe von diesem Konto abgezogen. Hierbei entspricht ein gesammelter Punkt einer „ÜL-Stunde“.
  7. Weiterbildungen dürfen erst nach Rücksprache mit dem Ausbildungsleiter und dem 1. Kassierer gebucht werden.
  8. Für den Verlängerungszeitraum der jeweiligen Ausbilder (Trainer und Tauchlehrer) gilt pro Person eine erstattungsfähige Obergrenze von 35 Unterrichtseinheiten.

3. Regelungen zur Aufwandsentschädigung der Ausbilder

  1. Fahrtkosten können zusätzlich mit dem Verein abgerechnet werden, pro Person soll hierbei eine einfache Fahrtstrecke von 100 Kilometern zum Weiterbildungsziel nicht überschritten werden. Bei Fahrgemeinschaften sind die Fahrtkosten auch für weiter entfernte Weiterbildungsziele erstattungsfähig, also z.B. insgesamt 200 km einfache Strecke bei zwei Teilnehmern aus den Reihen unserer Ausbilder. Erstattet wird ein Betrag von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer. Für die Abrechnung wird die kürzeste Strecke zwischen Start und Ziel herangezogen. Die Regelungen zur Fahrtkostenerstattung gelten ebenso für Fahrten zu Trainings- und Ausbildungszwecken zum See, Schwimmbad sowie dem Ort, an dem die Theorie durchgeführt wird.
  2. Analog zur VDST Ordnung „Aufwandsentschädigung für Tauchausbilder“ erhalten die Ausbilder für die ehrenamtliche Tätigkeit bei Praxisveranstaltungen (z.B. Schwimmbadausbildung, DTSA-Abnahmen und Tauchgänge für Aufbau- und Spezialkurse sowie andere Sonderausbildungen) folgende Aufwandsentschädigung, wenn sie ihre eigene Tauchausrüstung einsetzen: Unabhängig von der Anzahl der Bewerber beim jeweiligen Tauchgang 16 € je Tauchgang und maximal 32 € pro Tag im Freigewässer sowie 8 € pro Ausbildungsabend im Schwimmbad.

4. Sonstige Regelungen

  1. Dem Ausbildungsleiter ist nach Verlängerung der Ausbilderlizenz unaufgefordert der neue Gültigkeitszeitraum mitzuteilen.
  2. Die einzelnen Punkte dieser Ordnung können im Sinne des Vereins und nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands in Einzelfällen zu Gunsten des jeweiligen Ausbilders angepasst werden.

 

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